7. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Regierungsrat zu Unrecht eine Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer und des Brunnens Lotenbach verweigert hat, weil die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 DMSG erfüllt sind. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Beiträge an die Restaurierungskosten gemäss § 34 Abs. 1 und 2 DMSG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. 8. 8.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).