Denn bereits unter dem bis 13. Dezember 2019 anwendbaren Recht konnten auch vor der Unterschutzstellung eines Objektes entstandene Kosten anteilig von der öffentlichen Hand übernommen werden, sofern die entsprechenden Arbeiten von der Denkmalpflege begleitet worden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht unlängst in E. 4d in dessen Urteil V 2017 99 vom 18. Dezember 2018 bereits klargestellt. Überdies kann auch deshalb hinsichtlich der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin nicht von einer Farce gesprochen werden, weil sie zunächst irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die Mauer und der Brunnen seien bereits unter Schutz gestellt.