Daran vermag auch der Einwand des Gemeinderates Walchwil, wonach die Sanierungsarbeiten vor Gesuchseinreichung ausgeführt worden seien und die Gemeinde Walchwil vor vollendete Tatsachen gestellt werde, weshalb ihre Stellungnahme zur Farce werde und ein solches Vorgehen nicht akzeptiert werden dürfe (vgl. VI-act. 6), nichts zu ändern. Denn bereits unter dem bis 13. Dezember 2019 anwendbaren Recht konnten auch vor der Unterschutzstellung eines Objektes entstandene Kosten anteilig von der öffentlichen Hand übernommen werden, sofern die entsprechenden Arbeiten von der Denkmalpflege begleitet worden sind.