Damit erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4 DMSG, weshalb sie Anspruch auf Beiträge des Gemeinwesens hat. Daran vermag auch der Einwand des Gemeinderates Walchwil, wonach die Sanierungsarbeiten vor Gesuchseinreichung ausgeführt worden seien und die Gemeinde Walchwil vor vollendete Tatsachen gestellt werde, weshalb ihre Stellungnahme zur Farce werde und ein solches Vorgehen nicht akzeptiert werden dürfe (vgl. VI-act. 6), nichts zu ändern.