So legte etwa die Beschwerdeführerin eine E-Mail von E.________, Stv. Denkmalpfleger, vom 16. August 2017 ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass der Mitarbeiter des Amts für Denkmalpflege und Archäologie für die Arbeiten am Brunnenschild den Restaurator und Steinmetz F.________ vorschlug (Bfact. 12). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4 DMSG, weshalb sie Anspruch auf Beiträge des Gemeinwesens hat.