6.3 Mit dem neu geschaffenen § 34 Abs. 4 DMSG wurde die Möglichkeit, ausnahmsweise auch nachträglich ein Gesuch einzureichen, gesetzlich verankert. Vorausgesetzt wird indessen, dass die Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind. Angesichts dessen spielt es vorliegend keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin die Arbeiten an der Terrassenstützmauer wie auch am Brunnen bereits ausführen liess. Denn ausweislich der Akten stand die Kantonale Denkmalpflege stets beratend zur Seite. So legte etwa die Beschwerdeführerin eine E-Mail von E.________, Stv.