dergleichen 70 % (Abs. 2). Beiträge des Kantons und der Gemeinden können zurückgefordert werden, wenn Bedingungen, die an die Gewährung des Beitrages geknüpft wurden, nicht eingehalten werden (Abs. 3). Gesuche um Beiträge an geschützte Denkmäler sind vor Baubeginn beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie einzureichen. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Gesuchseinreichung möglich, wenn die Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind (Abs. 4). Beiträge werden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unterhaltsarbeiten von der Denkmalpflege begleitet werden (Abs. 5).