6.2 Auch § 34 DMSG wurde per 14. Dezember 2019 geändert. Die neue Fassung sieht vor, dass der Kanton 75 % leistet und die Gemeinden 25 % an die Kosten der Restaurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten zudem Beiträge an die bedeutenderen Unterhaltsarbeiten (Abs. 1). Die Beiträge gelten in der Regel den substanzerhaltenden Aufwendungen. Der Beitragssatz beträgt bei Objekten von lokaler und regionaler Bedeutung 50 % und bei Wandgemälden, Fresken, Skulpturen und Urteil V 2019 41 20