Mehr Transparenz sei nicht möglich. Dies hebe die Gültigkeit des Unterschutzstellungsverfahrens nicht auf, denn das Werk sei für einen Teil des Gebäudes durchgeführt worden, welcher ein ergänzender Anbau eines bereits durch die Denkmalpflege geschützten Gebäudes gewesen sei. Die Arbeiten seien überdies mit dem gleichen Qualitätsgrad wie die restliche Renovierung erfolgt (act. 1 S. 3).