5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 DMSG für eine Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer und des Brunnens erfüllt sind. 6. Nach dem bisher Gesagten und den gegebenen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung der beiden Objekte ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenbeiträge des Gemeinwesen im Sinne von § 34 DMSG hat.