5.4 Ebenso wenig geprüft hat der Regierungsrat die Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 lit. d DMSG. Gemäss § 25 Abs. 1 lit. d DMSG müssen die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten einer Unterschutzstellung auch auf Dauer tragbar erscheinen. Vorliegend hat die Eigentümerin Anrecht auf die kantonalen Denkmalpflegebeiträge nach § 34 DMSG. Diese halten sich, wie nachstehend aufgezeigt wird, in einem vertretbaren Rahmen und scheinen auf Dauer von der öffentlichen Hand als tragbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Unterschutzstellung für das Gemeinwesens eine unzumutbare finanzielle Folge nach sich zöge. Entsprechend ist auch diese gesetzliche Voraussetzung gegeben.