5.3.2 Die Verhältnismässigkeit kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden, zumal sich die Frage nach einem Eingriff in die Eigentumsfreiheit gar nicht stellt, da die Eigentümerin selber um Unterschutzstellung der beiden Objekte ersucht. Ferner liegt auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vor angesichts der von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten. Die Verhältnismässigkeit könnte bei viel höheren Kosten des zusätzlichen Schutzes von Mauer und Brunnen verneint werden. Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu. Urteil V 2019 41 19