Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGer-Urteil 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 126 I 219 E. 2c). Rein finanzielle Interessen können bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit nicht ausschlaggebend sein, ansonsten wäre eine Unterschutzstellung von Bauten in Stadtzentren oder an guter Geschäftslage illusorisch (BGE 126 I 219 E. 2e; 118 Ia 384 E. 5e; 109 Ia 263 E. 5d).