5.2.4 Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer und des Brunnens sowie an deren Erhalt zu bejahen ist, zumal für die Öffentlichkeit geringe Kosten anfallen (vgl. die nachstehenden Erwägungen) und das Gasthaus Löwen bereits unter Schutz steht. 5.3 Die Verhältnismässigkeit (§ 25 Abs. 1 lit. c DMSG) prüfte der Regierungsrat nicht. Hierzu ist Folgendes zu erwägen: