5 zur Replik). Die Gemeinden haben zwar bei einer Unterschutzstellung unter Umständen einen Teil der Restaurationskosten zu tragen (vgl. § 34 Abs. 1 DMSG) und sind insoweit in ihren eigenen berechtigten Interessen besonders berührt. Die rein finanziellen Aspekte für die Urteil V 2019 41 18 Gemeinde vermögen indessen das äusserst hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schutzobjekte nicht zu übertreffen.