Soweit sich der Gemeinderat gegen die Unterschutzstellung mit der Begründung zur Wehr setzt, er unterstütze generell sämtliche Neueintragungen ins Denkmalverzeichnis nicht mehr, kann er kein überwiegendes Interesse zu seinen Gunsten ableiten. Eigentliche Einwände im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen bringt er nicht vor.