5.2.3 Aufgrund der vorstehend vom Gericht bejahten Schutzwürdigkeit der Terrassenstützmauer und des Brunnens zufolge des Ensemblecharakters mit dem bereits unter Schutz gestellten Gasthaus Löwen im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG ist von einer äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Bedeutung auszugehen, weshalb auch ein äusserst hohes öffentliches Interesse an deren Erhalt gegeben ist. Dem stehen keine nennenswerten anderweitige Interessen entgegen. Insbesondere ist das öffentliche Interesse am Erhalt nicht mit der Eigentumsgarantie zu messen, da die Eigentümerin selber um Unterschutzstellung ersucht.