Aus diesem Grund dürfen die denkmalschützerischen Anordnungen nicht nur im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien gestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 Ia 270 E. 4a). Denn letztlich dient der Denkmalschutz immer der Allgemeinheit. Ein geschütztes Objekt kann man selbst als Eigentümer sozusagen nicht ganz allein besitzen, da es zum kulturellen Erbe des Landes gehört, was Verantwortung und Pflichten mit sich bringt, die notwendigerweise über Privatinteressen hinausgehen.