Baudenkmal aus anderen Objekten herausragt (vgl. Walter Engeler, a.a.O., S. 48 f., 205 f.). Die Unterstellung eines Gebäudes unter den Denkmalschutz stellt nach der Praxis des Bundesgerichts denn auch einen schweren Eingriff in das Eigentum dar (vgl. BGE 118 Ia 384 E. 4a). Sie stellt aber auch für die öffentliche Hand eine erhebliche finanzielle Belastung dar, weshalb es nicht alleine auf die Bereitschaft der Eigentümerschaft zur Unterschutzstellung ankommen kann. Aus diesem Grund dürfen die denkmalschützerischen Anordnungen nicht nur im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden.