5.2.2 Natur- und Heimatschutz (Art. 78 BV), insbesondere Landschafts- und Ortsbildschutz (BGE 127 II 273, 280 ff.), stellen Staatsaufgaben und damit öffentliche Interessen dar. Aus der Schutzwürdigkeit eines Objektes bzw. einer Anlage folgt in der Regel ein öffentliches Interesse an der Erhaltung. Diesem können private, aber auch andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Das öffentliche Interesse verlangt, dass ein Urteil V 2019 41 17