5.2 Für eine Unterschutzstellung muss das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Terrassenstützmauer und des Brunnens Lotenbach höher sein als allfällig entgegenstehende private Interessen (§ 25 Abs. 1 lit. b DMSG). Das öffentliche Interesse am Erhalt muss "äusserst hoch" sein (§ 4 DMSG).