Weder die Terrassenstützmauer noch der Brunnen wurden in besagtem Beschluss genannt. Hätte man diese nicht berücksichtigen bzw. ebenfalls von der Unterschutzstellung ausnehmen wollen, wäre es unabdingbar gewesen, dies damals gleichfalls genau zu begründen, wie es hinsichtlich der Anbauten getan wurde. Diese Frage hätte sich zweifelsohne aufgedrängt, wäre eine mögliche Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer und des Brunnens überhaupt in Betracht gezogen worden. Offensichtlich war dies damals aber gar nicht beabsichtigt bzw. ging möglicherweise gar vergessen.