Angesichts des historischen Standorts wie auch des Umfelds würde sich unweigerlich die Frage stellen, weshalb ausschliesslich das Gasthaus unter Schutz steht, die (mit-)prägende Umgebung mit Terrassenstützmauer und Brunnen indessen nicht. Ist die Umgebung an sich schon wichtig im Denkmalschutz, so muss dies hier erst recht für den historischen Gartenteil gelten, mithin auch für die Terrassenstützmauer und den Brunnen. Urteil V 2019 41 16