An dieser Stelle sei gesagt, dass auch die Argumentation des Regierungsrates in sich widersprüchlich ist, wenn er im Schreiben vom 10. Oktober 2017 die Aufnahme des Brunnens in das Inventar der schützenswerten Denkmäler mit der Begründung ankündigt, der Brunnen gehöre im Sinne eines Ensembles zum bereits geschützten ehemaligen Gasthaus Löwen, demgegenüber nun aber den Ensemblecharakter des Gasthauses Urteil V 2019 41 15 Löwen mit der Terrassenstützmauer und dem Brunnen in Abrede stellt. Dies belegt geradezu die Begründetheit der Beschwerde.