Das Gasthaus wie auch die Terrassenstützmauer, in welcher der Brunnen eingelassen ist, bildeten seit dem 19. Jahrhundert eine Einheit. Selbst wenn dem Brunnen und der Terrassenstützmauer je für sich allein betrachtet kein äusserst hoher denkmalpflegerischer Wert zukäme, müsste ein solcher dennoch aufgrund der unmittelbaren Verbundenheit mit dem Gasthaus zuerkannt werden. Wie soeben dargelegt, muss nicht jedes einzelne Element eines Ensembles den Kriterien für ein Baudenkmal genügen.