In diesem Sinne könne auch Bauten und Freiflächen ohne selbständige Denkmalqualität Bestandteil eines Ensembles sein (Walter Engeler, a.a.O., S. 123 f.). Ob die Terrassenstützmauer und der Brunnen gleichzeitig mit dem nördlichen Anbau entstanden sind, konnten die Mitglieder der Denkmalkommission nicht mit Sicherheit Urteil V 2019 41 14