Urteil V 2019 41 13 5.1.5 Grundsätzlich orientiert sich der Regierungsrat bei der Prüfung der Kriterien nach § 25 Abs. 1 DMSG am Fachbericht des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie (vgl. auch BGer-Urteil 1C_225/2011 vom 8. September 2011 E. 2.4). Allerdings dient das Zurückgreifen auf das Urteil von sachverständigen Mitarbeitern innerhalb der Verwaltung in erster Linie dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Die Entscheidinstanz kommt nicht darum herum, selber die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.