5.1.2 Der Regierungsrat erwidert, das Quellenrecht möge Bestandteil des Grundstücks sein, auf welchem der Gasthof Löwen stehe. Dieser Umstand sage indes nichts über den Denkmalwert des Brunnens aus. Aus dem blossen Umstand, dass sowohl der Sockel des Gasthauses als auch der fragliche Brunnen aus Sandstein gefertigt seien, lasse sich mitnichten schliessen, dass Letzterer vom Schutzumfang des Gasthofs Löwen umschlossen sei, bestimme sich doch die Denkmalwürdigkeit eines Objekts nicht allein aufgrund seiner stofflichen Substanz. Unbeachtlich seien auch die angeführten vermeintlichen Wünsche des Architekten Keiser, welche die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöge.