150471 vom 4. August 2015). Die Frage, ob die Terrassenstützmauer sowie der Brunnen Lotenbach im Schutzumfang des Beschlusses vom 13. November 2009 mitinbegriffen sind, kann vorliegend indessen offengelassen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 DMSG für eine Unterschutzstellung erfüllt sind. 5.1 Das DMSG verlangt in § 25 Abs. 1 lit. a (äusserst hoher wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert), dass zwei Wertkategorien in äusserst hohem Mass erfüllt sind. Urteil V 2019 41 11