4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, die Terrassenstützmauer sowie der Brunnen seien im Beschluss vom 13. November 2009 (VIact. 18) im Schutzumfang mitenthalten gewesen bzw. hätten es sein sollen. Dabei beruft sie sich einerseits auf Aussagen des damaligen Denkmalpflegers C.________ und andererseits auf den Ensemblecharakter des Gasthauses mit seiner Umgebung. Ausserdem verweist sie auf das 2015 genehmigte Budget, welches finanzielle Mittel für die Reparatur der Mauer umfasse (Offerte D.________ 150471 vom 4. August 2015).