Da mit vorliegendem Beschluss die Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und des Brunnens Lotenbach des ehemaligen Gasthauses Löwen abgelehnt werde, bestehe im vorliegenden Falle kein hinreichender Rechtsgrund für die Ausrichtung von Beiträgen. Die beiden Gesuche zur Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Sanierung der Terrassenstützmauer und des Brunnens würden entsprechend abgelehnt (VI-act. 1 B. 7.).