Abschliessend prüfte der Regierungsrat, ob Beiträge an die Kosten der Unterhalts- und Restaurierungsarbeiten der Terrassenstützmauer und des Brunnens Lotenbach gewährt werden könnten. Hierzu erklärte er, § 34 Abs. 1 DMSG setze für die Erbringung von Beiträgen der öffentlichen Hand an die Restaurierungskosten voraus, dass das zu sanierende Objekt unter Denkmalschutz stehe. Da mit vorliegendem Beschluss die Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und des Brunnens Lotenbach des ehemaligen Gasthauses Löwen abgelehnt werde, bestehe im vorliegenden Falle kein hinreichender Rechtsgrund für die Ausrichtung von Beiträgen.