Auf eine Prüfung der Tragbarkeit künftiger denkmalpflegerischer Kosten durch das Gemeinwesen (§ 25 Abs. 1 lit. d DMSG) verzichtete die Vorinstanz, da die für die Unterschutzstellung notwendigen Erfordernisse von § 25 Abs. 1 lit. a-c DMSG zu verneinen seien (VI-act. 1 B. 5). Urteil V 2019 41 10 Der Regierungsrat hielt sodann zusammenfassend fest, die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung i.S.v. § 25 Abs. 1 DMSG seien im vorliegenden Falle nicht gegeben. Von einer Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und Brunnen Lotenbach sei deshalb abzusehen (VI-act. 1 B. 6.).