Zu den Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG (Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit) führte der Regierungsrat aus, die Erhaltung von Denkmälern mit sehr hohem denkmalpflegerischem Wert liege grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Ein sehr hoher denkmalpflegerischer Wert sei vorliegend aber gerade nicht gegeben. Zudem habe der Gemeinderat Walchwil die Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und Brunnen Lotenbach abgelehnt, da er weiteren Inventaraufnahmen und Unterschutzstellungen in der Gemeinde grundsätzlich kritisch gegenüberstehe.