Diesen Befund gelte es vorliegend zu respektieren. Wäre der sehr hohe wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Wert der beiden vorgenannten Objekte in Zusammenhang mit dem Gasthaus ausgewiesen, wäre dies im damaligen Verfahren bereits festgestellt worden, was indes nicht der Fall gewesen sei. Auch hätten diesbezüglich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der Regierungsrat lehne deshalb eine nachträgliche Unterschutzstellung ab. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der erforderliche sehr hohe wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Wert für die Terrassenstützmauer mit Brunnennische und Brunnen Lotenbach nicht gegeben sei (VI-act. 1 B. 3.).