3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und des Brunnens Lotenbach seien in § 25 Abs. 1 lit. a-d DMSG geregelt. Sie erwog zu lit. a (sehr hoher wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert), der kulturelle Wert betreffe die bautypologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder technikgeschichtliche Bedeutung eines Baudenkmals, d.h. dessen Wert für die Kunst- und Kulturgeschichte der Gemeinde, der Region oder des ganzen Kantons.