3. 3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid – die Nichtunterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische sowie des Brunnens Lotenbach – der gerichtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Gericht Zurückhaltung zu üben hat, auch wenn eine andere Bewertung allenfalls denkbar wäre.