Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen (§ 4 DMSG). Der Regierungsrat entscheidet über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang, soweit der Schutz des Denkmals nicht mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit der Eigentümerschaft sichergestellt ist (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Gestützt auf § 25 Abs. 1 DMSG beschliesst er sie, wenn das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist (wovon zwei von drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen; lit. a), das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige