Gestützt darauf war im vorliegenden Falle der Regierungsrat zur Beschlussfassung zuständig und ist die Gemeinde ebenfalls Beschwerdegegner. Infolgedessen ist die Gemeinde im Verfahren der Eigentümerin verfahrensbeteiligt. Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen und ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemeinde vor allen Gerichten und Behörden befugt, so auch zur Erhebung von Beschwerden (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 4. September 1980, GG, BGS 171.1; § 62 Abs. 2 VRG).