beschloss die Direktion des Innern über die Unterschutzstellung von nicht kantonseigenen Denkmälern und die Gewährung kantonaler Beiträge an deren Restaurierung, sofern der mutmassliche erstmalige Kantonsbeitrag an die Restaurierung die Höhe von Fr. 200'000.-- nicht übersteigen wird und sofern die Standortgemeinde damit einverstanden ist. Der Gemeinderat von Walchwil hat sowohl die Unterschutzstellung als auch eine Beitragszusicherung an die Restaurierungskosten der im Eigentum von A.________ stehenden Objekte abgelehnt. Gestützt darauf war im vorliegenden Falle der Regierungsrat zur Beschlussfassung zuständig und ist die Gemeinde ebenfalls Beschwerdegegner.