und d aDMSG beschloss der Regierungsrat die Eintragung von Objekten in das Denkmalverzeichnis sowie die kantonalen Beiträge. Gemäss § 10 Abs. 1 aDMSG i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung vom 28. November 2017 in der bis 13. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung (aDeIV, BGS 153.3) beschloss die Direktion des Innern über die Unterschutzstellung von nicht kantonseigenen Denkmälern und die Gewährung kantonaler Beiträge an deren Restaurierung, sofern der mutmassliche erstmalige Kantonsbeitrag an die Restaurierung die Höhe von Fr. 200'000.-- nicht übersteigen wird und sofern die Standortgemeinde damit einverstanden ist.