1.2 Die Standortgemeinden besitzen gemäss § 24 Abs. 3 DMSG (bzw. § 24 Abs. 1 aDMSG) im Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern ein Antragsrecht und sind Verfahrensparteien. Paragraph 34 Abs. 1 und 2 DMSG verpflichtet nebst dem Kanton auch die Gemeinden zur Leistung von Beiträgen an die Kosten von Restaurierung und bedeutenderen Unterhaltsarbeiten von geschützten Denkmälern. Nach § 10 Abs. 1 lit. a Urteil V 2019 41 5