Die Eigentümerin ist durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Sie ist somit ohne weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Beschwerde vom 23. April 2019 gegen den Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2019 wurde fristgerecht innert der 30-tägigen Frist gemäss § 64 VRG eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.