Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor, nachdem gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (DMSG, BGS 423.11) ein nach diesem Gesetz getroffener Entscheid des Regierungsrates von den Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Der Regierungsrat beschloss gemäss der seit 1. Januar 2018 bis 13. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung von § 10 Abs. 1 lit. a und § 25 aDMSG die hier angefochtene Nichtunterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische.