1. 1.1 Gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst (§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1]). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor, nachdem gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (DMSG, BGS 423.11) ein nach diesem Gesetz getroffener Entscheid des Regierungsrates von den Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.