B. Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 26. März 2019 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, in Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses seien die Terrassenstützmauer mit Brunnennische sowie der Brunnen in Lotenbach (GS 109), zugehörig zum ehemaligen Gasthaus Löwen, Zugerstrasse 96 in Walchwil, unter Schutz zu stellen. Sinngemäss ersuchte sie auch um Gewährung eines Kostenbeitrages an die Sanierungsarbeiten (act. 1 S. 1). C. Die Beschwerdeführerin leistete fristgerecht den vom Verwaltungsgericht geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3).