{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Denn ausweislich der Akten stand die Kantonale Denkmalpflege\nstets beratend zur Seite. So legte etwa die Beschwerdeführerin eine E-Mail von\nE.________, Stv. Denkmalpfleger, vom 16. August 2017 ins Recht, aus welchem\nhervorgeht, dass der Mitarbeiter des Amts für Denkmalpflege und Archäologie für die\nArbeiten am Brunnenschild den Restaurator und Steinmetz F.________ vorschlug (Bfact. 12). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4\nDMSG, weshalb sie Anspruch auf Beiträge des Gemeinwesens hat. Daran vermag auch\nder Einwand des Gemeinderates Walchwil, wonach die Sanierungsarbeiten vor\nGesuchseinreichung ausgeführt worden seien und die Gemeinde Walchwil vor vollendete\nTatsachen gestellt werde, weshalb ihre Stellungnahme zur Farce werde und ein solches\nVorgehen nicht akzeptiert werden dürfe (vgl. VI-act. 6), nichts zu ändern. Denn bereits\nunter dem bis 13. Dezember 2019 anwendbaren Recht konnten auch vor der\nUnterschutzstellung eines Objektes entstandene Kosten anteilig von der öffentlichen Hand\nübernommen werden, sofern die entsprechenden Arbeiten von der Denkmalpflege\nbegleitet worden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht unlängst in E. 4d in dessen Urteil\nV 2017 99 vom 18. Dezember 2018 bereits klargestellt. Überdies kann auch deshalb\nhinsichtlich der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin nicht von einer Farce\ngesprochen werden, weil sie zunächst irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die\nMauer und der Brunnen seien bereits unter Schutz gestellt.\n\nUrteil V 2019 41\n21\n\n6.4 Sind die Voraussetzungen für Beiträge des Gemeinwesens erfüllt, stellt sich die\nFrage nach der Höhe derselben.\n\nIm Verfügungsentwurf über die Unterschutzstellung und Zusicherung eines\nKantonsbeitrages bezüglich des Brunnens (VI-act. 10) wurden von den Gesamtkosten von\nFr. __ insgesamt Fr. __ als beitragsberechtigt ermittelt. Darauf kann abgestellt werden.\nHiervon sind gemäss § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DMSG Fr. __ durch den Kanton (Fr. __ x\n70 % x 75 %) und Fr. __ durch die Gemeinde (Fr. __ x 70 % x 25 %) zu tragen.\n\nIm Verfügungsentwurf über die Zusicherung eines Kantonsbeitrages an die Sanierung der\nUmfassungsmauer (VI-act. 7) wurden von den Gesamtkosten von Fr. __ insgesamt Fr. __\nals beitragsberechtigt ermittelt. Darauf kann abgestellt werden. Hiervon sind gemäss § 34\nAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 DMSG Fr. __ durch den Kanton (Fr. __ x 50 % x 75 %) und Fr. __\ndurch die Gemeinde (Fr. __ x 50 % x 25 %) zu tragen.\n\n7. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Regierungsrat zu Unrecht eine\nUnterschutzstellung der Terrassenstützmauer und des Brunnens Lotenbach verweigert\nhat, weil die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 DMSG erfüllt sind. Infolgedessen hat die\nBeschwerdeführerin Anspruch auf Beiträge an die Restaurierungskosten gemäss § 34\nAbs. 1 und 2 DMSG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als\nbegründet und ist gutzuheissen.\n\n8.\n8.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten\n(§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\nAllerdings belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört,\nkeine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). Dem Regierungsrat wird daher keine Spruchgebühr\nauferlegt.\n\nDen übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am\nVerfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben\nVerfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben\n(§ 24 Abs. 2 VRG). Da die Gemeinde Walchwil bei der Unterschutzstellung zusammen mit\ndem Kanton an die Kosten der Restaurierung Beiträge leisten muss, ist sie wirtschaftlich\nam Ausgang dieses Verfahrens interessiert und wird somit kostenpflichtig. Die\n\nUrteil V 2019 41\n22\n\nSpruchgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der\nGemeinde Walchwil auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete\nKostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- ist ihr zurückzuerstatten.\n\n8.2 Der obsiegenden, indessen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 8 der Verordnung über die Kosten im\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [Kostenverordnung,\nBGS 162.12]).\n\nUrteil V 2019 41\n23\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Terrassenstützmauer mit\nBrunnennische sowie der Brunnen in Lotenbach, GB Walchwil GS Nr. 109,\nzugehörig zum ehemaligen Gasthaus Löwen, Zugerstrasse 96, GB Walchwil GS\nNr. 109, werden unter Schutz gestellt und ins Verzeichnis der geschützten\nDenkmäler eingetragen.\n\n2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ist gestützt auf Art. 962 ZGB i.V.m.\nArt. 129 Abs. 1 lit. a GBV die Eigentumsbeschränkung \"Denkmalschutz\" im\nGrundbuch anzumerken.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Beiträge an die Sanierung des\nBrunnens von Fr. __ durch den Kanton resp. Fr. __ durch die Gemeinde Walchwil\nsowie an die Sanierung der Umfassungsmauer von Fr. __ durch den Kanton resp.\nFr. __ durch die Gemeinde Walchwil.\n\n"}