{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nfür das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig\n(erforderlich) und dem Betroffenen zumutbar (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne)\nsein. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit ist unter diesen Umständen dann\nunverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten\nErfolg ausreichen würde. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende\nNutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist\neinzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind\nRentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist\n(BGer-Urteil 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 126 I 219 E. 2c).\nRein finanzielle Interessen können bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit nicht\nausschlaggebend sein, ansonsten wäre eine Unterschutzstellung von Bauten in\nStadtzentren oder an guter Geschäftslage illusorisch (BGE 126 I 219 E. 2e; 118 Ia 384\nE. 5e; 109 Ia 263 E. 5d).\n\n5.3.2 Die Verhältnismässigkeit kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden, zumal\nsich die Frage nach einem Eingriff in die Eigentumsfreiheit gar nicht stellt, da die\nEigentümerin selber um Unterschutzstellung der beiden Objekte ersucht. Ferner liegt auch\neine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vor angesichts der von der öffentlichen Hand zu\ntragenden Kosten. Die Verhältnismässigkeit könnte bei viel höheren Kosten des\nzusätzlichen Schutzes von Mauer und Brunnen verneint werden. Dies trifft vorliegend\nallerdings nicht zu.\n\nUrteil V 2019 41\n19\n\n5.4 Ebenso wenig geprüft hat der Regierungsrat die Voraussetzung nach § 25 Abs. 1\nlit. d DMSG.\n\nGemäss § 25 Abs. 1 lit. d DMSG müssen die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten\neiner Unterschutzstellung auch auf Dauer tragbar erscheinen. Vorliegend hat die\nEigentümerin Anrecht auf die kantonalen Denkmalpflegebeiträge nach § 34 DMSG. Diese\nhalten sich, wie nachstehend aufgezeigt wird, in einem vertretbaren Rahmen und scheinen\nauf Dauer von der öffentlichen Hand als tragbar. Es ist nicht erkennbar, dass die\nUnterschutzstellung für das Gemeinwesens eine unzumutbare finanzielle Folge nach sich\nzöge. Entsprechend ist auch diese gesetzliche Voraussetzung gegeben.\n\n5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1\nDMSG für eine Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer und des Brunnens erfüllt\nsind.\n\n6. Nach dem bisher Gesagten und den gegebenen Voraussetzungen einer\nUnterschutzstellung der beiden Objekte ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin\nAnspruch auf Kostenbeiträge des Gemeinwesen im Sinne von § 34 DMSG hat.\n\n6.1 Im Hinblick auf eine mögliche Kostengutsprache kritisiert die Beschwerdeführerin\nden Gemeinderat Walchwil dahingehend, dass dieser auf die strikte Anwendung des\nGesetzes anstatt auf dessen Sinn achte. Es stimme zwar, dass die Arbeiten vor der\nInventarisierung durchgeführt worden seien. Indessen habe sie nie ein Geheimnis daraus\ngemacht und stets alle Rapporte mit sämtlichen Daten und Einzelheiten offengelegt. Mehr\nTransparenz sei nicht möglich. Dies hebe die Gültigkeit des\nUnterschutzstellungsverfahrens nicht auf, denn das Werk sei für einen Teil des Gebäudes\ndurchgeführt worden, welcher ein ergänzender Anbau eines bereits durch die\nDenkmalpflege geschützten Gebäudes gewesen sei. Die Arbeiten seien überdies mit dem\ngleichen Qualitätsgrad wie die restliche Renovierung erfolgt (act. 1 S. 3).\n\n6.2 Auch § 34 DMSG wurde per 14. Dezember 2019 geändert. Die neue Fassung\nsieht vor, dass der Kanton 75 % leistet und die Gemeinden 25 % an die Kosten der\nRestaurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten zudem Beiträge an die\nbedeutenderen Unterhaltsarbeiten (Abs. 1). Die Beiträge gelten in der Regel den\nsubstanzerhaltenden Aufwendungen. Der Beitragssatz beträgt bei Objekten von lokaler\nund regionaler Bedeutung 50 % und bei Wandgemälden, Fresken, Skulpturen und\n\nUrteil V 2019 41\n20\n\ndergleichen 70 % (Abs. 2). Beiträge des Kantons und der Gemeinden können\nzurückgefordert werden, wenn Bedingungen, die an die Gewährung des Beitrages\ngeknüpft wurden, nicht eingehalten werden (Abs. 3). Gesuche um Beiträge an geschützte\nDenkmäler sind vor Baubeginn beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie\neinzureichen. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Gesuchseinreichung möglich, wenn\ndie Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind (Abs. 4). Beiträge\nwerden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unterhaltsarbeiten von der\nDenkmalpflege begleitet werden (Abs. 5). Aufgrund der in E. 2.2 dargelegten\nÜbergangsbestimmung sind die Änderungen des DMSG auf das laufende Verfahren\nanzuwenden.\n\n"}