{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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November 2009 wurde das Gasthaus Löwen unter Schutz\ngestellt, wobei die rückwärtigen, flach gedeckten Gebäudeteile explizit von der\nUnterschutzstellung ausgenommen wurden. Weder die Terrassenstützmauer noch der\nBrunnen wurden in besagtem Beschluss genannt. Hätte man diese nicht berücksichtigen\nbzw. ebenfalls von der Unterschutzstellung ausnehmen wollen, wäre es unabdingbar\ngewesen, dies damals gleichfalls genau zu begründen, wie es hinsichtlich der Anbauten\ngetan wurde. Diese Frage hätte sich zweifelsohne aufgedrängt, wäre eine mögliche\nUnterschutzstellung der Terrassenstützmauer und des Brunnens überhaupt in Betracht\ngezogen worden. Offensichtlich war dies damals aber gar nicht beabsichtigt bzw. ging\nmöglicherweise gar vergessen.\n\n5.2 Für eine Unterschutzstellung muss das öffentliche Interesse an der Erhaltung der\nTerrassenstützmauer und des Brunnens Lotenbach höher sein als allfällig\nentgegenstehende private Interessen (§ 25 Abs. 1 lit. b DMSG). Das öffentliche Interesse\nam Erhalt muss \"äusserst hoch\" sein (§ 4 DMSG).\n\n5.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die generelle ablehnende Haltung des\nGemeinderates Walchwil, die Aufnahme von weiteren Objekten im Inventar der\nschützenswerten Denkmäler nicht mehr unterstützen zu wollen. Wenn weitere Gemeinden\nim Kanton Zug die gleiche Entscheidung träfen, verlöre das Amt für Denkmalpflege und\nArchäologie seine Existenzberechtigung. Sofern fiskalische Gründe dahintersteckten, sei\ndies eine billige Ausrede, da Investitionen in den Erhalt des architektonischen Erbes einer\nStadt oder eines Dorfes sinnvoll eingesetztes Kapital sei. Für die Gemeinde gehe es um\neinen Beitrag von Fr. 12'000.--, was wenig sei im Vergleich zu den enormen Investitionen\nin die Infrastruktur in den letzten Jahrzehnten (act. 1 S. 3).\n\n5.2.2 Natur- und Heimatschutz (Art. 78 BV), insbesondere Landschafts- und\nOrtsbildschutz (BGE 127 II 273, 280 ff.), stellen Staatsaufgaben und damit öffentliche\nInteressen dar. Aus der Schutzwürdigkeit eines Objektes bzw. einer Anlage folgt in der\nRegel ein öffentliches Interesse an der Erhaltung. Diesem können private, aber auch\nandere öffentliche Interessen entgegenstehen. Das öffentliche Interesse verlangt, dass ein\n\nUrteil V 2019 41\n17\n\nBaudenkmal aus anderen Objekten herausragt (vgl. Walter Engeler, a.a.O., S. 48 f., 205\nf.). Die Unterstellung eines Gebäudes unter den Denkmalschutz stellt nach der Praxis des\nBundesgerichts denn auch einen schweren Eingriff in das Eigentum dar (vgl. BGE 118 Ia\n384 E. 4a). Sie stellt aber auch für die öffentliche Hand eine erhebliche finanzielle\nBelastung dar, weshalb es nicht alleine auf die Bereitschaft der Eigentümerschaft zur\nUnterschutzstellung ankommen kann. Aus diesem Grund dürfen die\ndenkmalschützerischen Anordnungen nicht nur im Interesse eines begrenzten Kreises von\nFachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche\nKriterien gestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um\nAnspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 Ia 270\nE. 4a). Denn letztlich dient der Denkmalschutz immer der Allgemeinheit. Ein geschütztes\nObjekt kann man selbst als Eigentümer sozusagen nicht ganz allein besitzen, da es zum\nkulturellen Erbe des Landes gehört, was Verantwortung und Pflichten mit sich bringt, die\nnotwendigerweise über Privatinteressen hinausgehen.\n\n5.2.3 Aufgrund der vorstehend vom Gericht bejahten Schutzwürdigkeit der\nTerrassenstützmauer und des Brunnens zufolge des Ensemblecharakters mit dem bereits\nunter Schutz gestellten Gasthaus Löwen im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG ist von\neiner äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Bedeutung auszugehen, weshalb\nauch ein äusserst hohes öffentliches Interesse an deren Erhalt gegeben ist. Dem stehen\nkeine nennenswerten anderweitige Interessen entgegen. Insbesondere ist das öffentliche\nInteresse am Erhalt nicht mit der Eigentumsgarantie zu messen, da die Eigentümerin\nselber um Unterschutzstellung ersucht.\n\nSoweit sich der Gemeinderat gegen die Unterschutzstellung mit der Begründung zur Wehr\nsetzt, er unterstütze generell sämtliche Neueintragungen ins Denkmalverzeichnis nicht\nmehr, kann er kein überwiegendes Interesse zu seinen Gunsten ableiten. Eigentliche\nEinwände im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen bringt er nicht vor. Die generell\nablehnende Haltung des Gemeinderates Walchwil gründet hauptsächlich auf dem\nUmstand, dass mit der Revision des Inventars der schützenswerten Denkmäler im Jahr\n2017 sehr viele Objekte auf dem Gemeindegebiet neu aufgenommen wurden,\ninsbesondere auch Bahnbrücken der SBB, weshalb der Gemeinderat massive\nKostenbeteiligungen befürchtete (vgl. Schreiben vom 13. November 2017, Bf-act. 5 zur\nReplik). Die Gemeinden haben zwar bei einer Unterschutzstellung unter Umständen einen\nTeil der Restaurationskosten zu tragen (vgl. § 34 Abs. 1 DMSG) und sind insoweit in ihren\neigenen berechtigten Interessen besonders berührt. Die rein finanziellen Aspekte für die\n\nUrteil V 2019 41\n18\n\nGemeinde vermögen indessen das äusserst hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung\nder Schutzobjekte nicht zu übertreffen.\n\n"}