{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die südlich situierte Gartenterrasse, die\nvon einer Stützmauer aus polygonalen Natursteinen getragen werde, müsse etwa\ngleichzeitig wie der nördliche Anbau entstanden sein.\n\nAus den Angaben der Denkmalkommission ist überzeugend zu entnehmen, dass es sich\nbeim Gasthaus Löwen sowie der südlich gelegenen Gartenterrasse mit Stützmauer und\nBrunnen um ein Ensemble handelt. Darauf weisen die zahlreichen sich in den Akten\nbefindlichen Fotos sowie auch die Zeichnung des Architekten Dagobert Keiser hin. Die\nhistorische Verbindung lässt sich dadurch ohne weiteres herleiten. Im Übrigen ist denn\nauch nicht erkennbar und vom Regierungsrat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb es\nsich bei einem Gasthaus mit einer dazugehörigen Gartenterrasse nicht um ein Ensemble\nhandeln sollte. Aus dem historischen Hintergrund ergibt sich im Weiteren, dass die\nGartenwirtschaft mitsamt dem Brunnen der Versorgung der Reisenden und ihrer Pferde\nsowie Ochsen gedient hat. Dies wird denn auch weder von der Gemeinde Walchwil noch\nvom Regierungsrat ernsthaft in Zweifel gezogen. Es wäre demnach in sich ein\nWiderspruch, wenn das Gasthaus selber unter Berufung auf den kulturellen sowie\nheimatkundlichen Wert unter Schutz steht, die damit verbundene Terrassenstützmauer\nund der Brunnen indessen nicht. Das Gasthaus wie auch die Terrassenstützmauer, in\nwelcher der Brunnen eingelassen ist, bildeten seit dem 19. Jahrhundert eine Einheit.\nSelbst wenn dem Brunnen und der Terrassenstützmauer je für sich allein betrachtet kein\näusserst hoher denkmalpflegerischer Wert zukäme, müsste ein solcher dennoch aufgrund\nder unmittelbaren Verbundenheit mit dem Gasthaus zuerkannt werden. Wie soeben\ndargelegt, muss nicht jedes einzelne Element eines Ensembles den Kriterien für ein\nBaudenkmal genügen.\n\nAn dieser Stelle sei gesagt, dass auch die Argumentation des Regierungsrates in sich\nwidersprüchlich ist, wenn er im Schreiben vom 10. Oktober 2017 die Aufnahme des\nBrunnens in das Inventar der schützenswerten Denkmäler mit der Begründung ankündigt,\nder Brunnen gehöre im Sinne eines Ensembles zum bereits geschützten ehemaligen\nGasthaus Löwen, demgegenüber nun aber den Ensemblecharakter des Gasthauses\n\nUrteil V 2019 41\n15\n\nLöwen mit der Terrassenstützmauer und dem Brunnen in Abrede stellt. Dies belegt\ngeradezu die Begründetheit der Beschwerde.\n\n5.1.8 Auch unter dem Titel des Umgebungsschutzes müssen die Terrassenstützmauer\nund der Brunnen unter Schutz gestellt werden. Die Entscheidung, was zu schützen ist,\nunterliegt historischen sowie sozialen Wandlungen. Ursprünglich lag das Einzelobjekt im\nVordergrund (Altertum, Gedenkstätte). Heute wird auf grossräumigere, nicht\nausschliesslich am äusseren Erscheinungsbild oder an einer bestimmten Ästhetik\nanknüpfende Schutzkonzepte aufgebaut. Entscheidend ist auch, dass ein bestimmtes\nObjekt nicht nur von einer Fachgemeinde anerkannt ist, sondern von weiteren\nBevölkerungskreisen als schutzwürdig erachtet wird (Andrea F. G. Raschèr, Wann ist ein\nInteresse in der Denkmalpflege ein öffentliches, was bedeutet Verhältnismässigkeit und\nwie spielen Gutachten hinein, in: Aktuelle Rechtsfragen der Denkmalpflege [Bernhard\nEhrenzeller Hrsg.], St. Gallen 2004, S. 49). Zwar muss nicht jedes Kulturobjekt zusammen\nmit seiner Umgebung geschützt werden. Ob und in welchem Ausmass die Umgebung\neines Baudenkmals zu schützen ist, ergibt sich aus seiner Bedeutung und den potentiellen\nGefährdungen, die aus der Umgebung erfolgen können. Der Schutz bezieht sich auf die\ngebaute und natürliche resp. unbebaute Umgebung. Sein Inhalt und Umfang orientieren\nsich an den Schutzzielen des geschützten Objekts. Der Umgebungsschutz kann sich in\nseiner horizontalen räumlichen Abgrenzung auf \"optisch zusammenhängende\nGebietsteile\", auf die für die \"Wirkung wesentliche Umgebung\" oder einfach auf den\n\"näheren Sichtbereich\" beziehen. Die Grösse des Wirkungsraums eines Baudenkmals\nhängt nicht von dessen Bedeutung, sondern von seinem historischen sowie\nnaturräumlichen Standort und Umfeld ab (Walter Engeler, a.a.O., S. 127 f.).\n\nDie Umgebung des Gasthauses Löwen gehört zweifelsohne charakteristisch zum\neigentlichen, bereits unter Schutz gestellten Gebäude dazu. Es erscheint unvorstellbar,\ndass bei Nennung des Gasthauses Löwen nicht auch an dessen Gartenwirtschaft gedacht\nwird, die auf einer Stützmauer mit eingelassenem Brunnen erbaut wurde und anfangs des\n19. Jahrhunderts als Verpflegungsort für Reisende und als Trinkstation für deren Nutztiere\ngedient hat. Angesichts des historischen Standorts wie auch des Umfelds würde sich\nunweigerlich die Frage stellen, weshalb ausschliesslich das Gasthaus unter Schutz steht,\ndie (mit-)prägende Umgebung mit Terrassenstützmauer und Brunnen indessen nicht. Ist\ndie Umgebung an sich schon wichtig im Denkmalschutz, so muss dies hier erst recht für\nden historischen Gartenteil gelten, mithin auch für die Terrassenstützmauer und den\nBrunnen.\n\nUrteil V 2019 41\n16\n\n"}